SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Crailsheim“.
  2. (Der Verein hat seinen Sitz in 74564 Crailsheim.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Attraktivitätssteigerung von Crailsheim als Lebens-, Wirtschafts-, Einkaufs-, Tourismus- und Erlebnisstandort und damit die Stärkung der Position Crailsheims als Mittelzentrum.
  2. Die zentrale Aufgabe des Vereins ist die Konzeption, Umsetzung und Etablierung eines Marketings für die gesamte Stadt. Ein räumlicher Schwerpunkt liegt dabei auf der Stärkung und Vermarktung der Crailsheimer Innenstadt mit dem Ziel, die Nutzungsvielfalt der Innenstadt zu verbessern und eine Belebung der Innenstadt in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu erreichen.
  3. Diesen Zweck sollen in Crailsheim in partnerschaftlichem Miteinander die unterschiedlichen Akteure eines Stadtmarketings, wie Einzelhändler, Gastronomie, Hotellerie, Dienstleister, Freie Berufe, Handwerker, Kulturinitiativen, touristische Einrichtungen und Immobilienbesitzer aber auch Industrie und Gewerbe, die Bewohner und weitere Interessenten in Kooperation mit der Stadt Crailsheim fördern und unterstützen. Hierdurch sollen ein verstärktes Verantwortungsgefühl, eine höhere Identifikation und eine stärkere Gemeinschaft für die Belange der (Innen-)Stadt entstehen.
  4. Zu den Vereinsaufgaben gehören insbesondere:
    a. Bessere Vernetzung aller Akteure durch regelmäßigen Austausch, Bündelung der Kräfte und gemeinsame Aktionen;
    b. Optimierung des Angebots in der Innenstadt (Branchenmix, gastronomische Vielfalt, Leerstandsmanagement usw.);
    c. Konzeption, Organisation und Durchführung von Kundenbindungsaktionen und Veranstaltungen zur Belebung der (Innen-)Stadt;
    d. Verbesserung der Gestaltung und Aufenthaltsqualität in der Innenstadt;
    e. Verbesserung der Erreichbarkeit der Innenstadt und Vernetzung mit benachbarten Quartieren;
    f. Attraktive und zielgruppenorientierte Vermarktung der (Innen-)Stadt aus einem Guss;
    g. Positionierung und Profilierung der Stadt Crailsheim nach innen und außen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können werden:
    a. vollgeschäftsfähige natürliche Personen;
    b. juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts;
    c. handelsrechtliche Personengesellschaften;
    d. Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
  2. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag, mit welchem sich das aufzunehmende Vereinsmitglied zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  3. Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig und stimmberechtigt (Vollmitglieder). Mitglieder, für die in der Beitragsordnung keine Beitragspflicht festgelegt ist, sind fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge und Anregungen an den Verein und seine Organe richten.
  3. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  4. Die Vollmitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Eine Beitragspflicht für fördernde Mitglieder besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Diese enthält den jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag. In der Beitragsordnung werden die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
  2. Zur erstmaligen Annahme der Beitragsordnung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Änderungen der Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Die Beitragsordnung ist wie sämtliche erlassenen Ordnungen nicht Gegenstand der Satzung.
  3. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (Vollmitglied) eine Stimme.
  4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. 3
  5. Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand eine zeitlich befristete Befreiung des Mitglieds von seiner Beitragspflicht beschließen. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das beantragende Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Für den Zeitraum der Befreiung von der Beitragspflicht ruht das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a. Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied;
    b. Tod einer Privatperson, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Auflösung;
    c. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
    d. Ausschluss des Mitglieds durch den Vereinsvorstand in einem der folgenden Fälle:
         Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über den Schluss eines Geschäftsjahres hinaus, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist (die Zahlungsverpflichtung erlischt für den säumigen Zeitraum nicht);
         Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung oder den Vereinszweck oder Schädigung des Vereins durch das Verhalten des Mitglieds;
    e. Beendigung der Liquidation bei Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 (1) a. hat schriftlich gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres, zu erfolgen.
  3. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 6 (1) d erfolgt durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Hierbei hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Das auszuschließende Mitglied ist vor seinem Ausschluss anzuhören. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss kann das Mitglied gegenüber dem Vorstand innerhalb eines Monates nach dessen Zugang schriftlich, unter Angabe von Gründen, Widerspruch erheben. Diesen Widerspruch legt der Vorstand der Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung vor. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung zuzustellen. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a. Mitgliederversammlung;
    b. Vorstand;
    c. Erweiterter Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung: Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten, möglichst bis zum 30.05. eines Jahres. Sie wird nach ordnungsgemäßem Beschluss des Vorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung in Textform einberufen.
  2. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der einberufenen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Satzungsänderungen können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben. Über die Zulassung von Ergänzungsanträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung leitet einer seiner beiden Stellvertreter die Versammlung. Im Falle von deren Verhinderung leitet ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter die Versammlung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder (hierbei hat jedes Mitglied eine Stimme) dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragt. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages zu erfolgen. Die Regelungen in § 8 (1) – (3) finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Mitgliederversammlung: Aufgaben und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze / Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus beschließt sie insbesondere über folgende Sachverhalte:
    a. Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    b. Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (Vorschlagsrecht hierzu obliegt dem Vorstand) und Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes;
    c. Wahl von zwei Kassenprüfern;
    d. Jahresprogramm mit Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr;
    e. Jahresberichte der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer; 5
    f. Festsetzung und Änderung der Beitrags- und Stimmordnung;
    g. Festsetzung und Änderung der Vereinssatzung;
    h. Auflösung des Vereins;
    i. Im Falle der Anstellung eines Geschäftsführers gemäß § 12 (1): Berufung und Abberufung des Geschäftsführers (Vorschlagsrecht hierzu obliegt dem Vorstand). (
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 15 Prozent der Mitglieder, aber mindestens zwölf Mitglieder, anwesend und stimmberechtigt sind.
  3. Ist die Mitgliederversammlung wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der sie beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, mit Ausnahme der in § 14 (1) und (2) festgesetzten Fälle, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  5. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter möglich. Die schriftliche Bevollmächtigung muss bis spätestens zum Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorliegen. Die Vertretungsperson ist mit vollem Namen und gültiger Adresse anzugeben. Die Bevollmächtigung ist vom Mitglied sowie von der Vertretungsperson zu unterzeichnen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vereinsmitglied ist nicht zulässig.
  6. Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, welche sämtliche in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse enthalten muss, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Die Anfechtung von Beschlüssen kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung erfolgen.
  8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  9. Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt. Auf einem Stimmzettel können hierbei mehrere Wahlen durchgeführt werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem ersten Vorsitzenden;
    b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
    c. dem Kassierer;
    d. dem Schriftführer.
  2. Einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 10 (1) b. wird von der Stadt Crailsheim bestimmt. Die Stadt Crailsheim hat das Recht, eine Person hierfür zu entsenden.
  3. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
  4. Die Vertreter des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Für die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes aus wichtigem Grund ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer in Fällen des § 6 (3) dieser Satzung.
  7. Der erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.
  8. Der Vorstand bestimmt die Strategie über die laufenden Geschäfte des Vereines. Des Weiteren obliegt dem Vorstand die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Einrichtung von Arbeitskreisen. Er stellt Mitarbeiter zum Zweck des laufenden Geschäftes des Vereines ein und ist zuständig für sämtliche organisatorische, technische und rechtliche Aufgaben des Vereins, die nach dieser Satzung nicht in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (siehe § 9) oder der Geschäftsführung (siehe § 12) liegen.
  9. Der Kassierer ist verantwortlich für sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Vereines. Er hat jährlich eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl neuer Kassenprüfer im Amt, die Wiederwahl ist zulässig.
  10. Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll.

§ 11 Erweiterter Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus: a. den Mitgliedern des Vorstandes (siehe § 10 (1)); b. zwei zusätzlichen Vertretern der Stadtverwaltung Crailsheim; c. mindestens zwei weiteren Beisitzern; d. ggf. den Sprechern der Arbeitskreise (siehe § 13 (3)).
  2. Gemäß § 11 (1) b. werden zwei Sitze im Erweiterten Vorstand durch Vertreter der Stadt Crailsheim besetzt. Die Stadt Crailsheim hat das Recht, zwei Personen hierfür zu entsenden.
  3. Die übrigen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (siehe § 11 (1) c.) werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines neuen Erweiterten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Erweiterte Vorstand soll die Mitgliederstruktur des Vereins repräsentieren. Diesem soll nach Möglichkeit pro Interessensgruppe bzw. Unternehmensbranche (Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie, Dienstleister, Handwerker, Industrie, Immobilieneigentümer usw.) je ein Vertreter angehören.
  5. Für die Abberufung eines Mitglieds des Erweiterten Vorstandes aus wichtigem Grund ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal pro Jahr. Weitere Sitzungen können durch den Vorsitzenden nach Erforderlichkeit einberufen werden.
  7. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Sprecher der Arbeitskreise besitzen kein Stimmrecht.
  8. Der Erweiterte Vorstand nimmt eine beratende Funktion für Vorstand und Geschäftsführung wahr.
  9. Es obliegt alleine dem Vorstand, welche Entscheidungen er selbst trifft und welche Entscheidungen im Erweiterten Vorstand gefällt werden. Bei Investitionsentscheidungen über ein Investitionsvolumen von 5.000 EUR und mehr ist die Zustimmung des Erweiterten Vorstandes zwingend erforderlich.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser wird von der Mitgliederversammlung berufen und abberufen. Das Vorschlagsrecht zur Besetzung der Geschäftsführerstelle obliegt dem Vorstand.
  2. Der Geschäftsführer hat die laufenden Aufgaben des Vereins wahrzunehmen. Die Aufgaben des Vereins sind unter § 2 definiert. Dabei nimmt der Geschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben wahr: 8
    a. Operative Umsetzung von Maßnahmen;
    b. Information des Vorstandes über die inhaltliche Arbeit;
    c. Strukturierung und Standardisierung organisatorischer Abläufe;
    d. Erstellung eines Jahresprogramms mit Kosten- und Budgetplanung in Abstimmung mit dem Vorstand;
    e. Zentraler Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder, Stadtverwaltung und weitere Akteure;
    f. Mitgliederakquise.
  3. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes mit beratender Funktion teil, besitzt aber kein Stimmrecht.
  4. Der Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzenden sind dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt

§ 13 Arbeitskreise

  1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Arbeitskreise einrichten und auflösen.
  2. Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher, jeweils auf die Dauer von zwei Jahren (sofern der Arbeitskreis nicht vorher aufgelöst wird). Die Sprecher der Arbeitskreise sind kraft Amtes Mitglieder des Erweiterten Vorstandes, jedoch ohne Stimmrecht.
  3. Die Arbeitskreise können bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen, die auch Nichtmitglieder des Vereins sein können, beratend zur Durchführung ihrer Arbeit hinzuziehen.
  4. Der Vorstand ist über die Arbeit der Arbeitskreise regelmäßig zu informieren.

§ 14 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen, gültigen Stimmen.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und davon zwei Drittel zustimmen. Sind zwei Drittel der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Crailsheim, die es zur Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt respektive zur Vermarktung des gesamten Standortes Crailsheim zu verwenden hat.

§ 15 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

  1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand: 16. Oktober 2018

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